Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren.
Denn für professionell ausgeführte Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können
20 % der Kosten von bis zu 6.000,- €
von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).
Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:
Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.
Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.
Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.
Weitere Infos finden Sie bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein Westfalen